7.3.5. 7.3.5.1. Der einzige vorliegend erfüllte Tatbestand, welcher in den massgeblichen Deliktskatalog von Art. 64 Abs. 1 StGB fällt, ist die schwere Körperverletzung. Der Beschuldigte wird zwar nur des Versuchs einer schweren Körperverletzung schuldig gesprochen, doch steht dies einer Verwahrung nicht entgegen (HEER a.a.O., N. 30 zu Art. 64 StGB). Es liegt damit eine ausreichende Anlasstat vor.