unverhältnismässig (vorinstanzliches Urteil, E. 13.4.2.). 7.3.4. Nachdem mit dem vorliegenden Urteil die von der Vorinstanz angeordnete stationäre Massnahme aufgehoben wird, hindert die entsprechende negative Tatbestandsvoraussetzung (keine Massnahme nach Art. 59 StGB) die Anordnung einer Verwahrung nicht mehr. Es ist daher zu prüfen, ob aus den beiden anderen von der Vorinstanz aufgeführten oder aus weiteren Gründen von einer Verwahrung abzusehen ist.