7.3.3. Die Vorinstanz hat aus folgenden drei Gründen von der Anordnung einer Verwahrung abgesehen: Erstens liege keine Anlasstat vor, durch die der Beschuldigte eine andere Person im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB schwer beeinträchtigt habe oder habe beeinträchtigen wollen; die schwere Körperverletzung des Zivil- und Strafklägers 2 habe der Beschuldigte bloss im Sinne eines Eventualdolus in Kauf genommen, aber nicht im Sinne eines direkten Vorsatzes angestrebt. Ein Wollen im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB liege daher nicht vor (vorinstanzliches Urteil, E. 13.2.2.). Zweitens schliesse die von der Vorinstanz angeordnete stationäre Massnahme eine Verwahrung aus. Drittens wäre eine Verwahrung