2012, N. 11 zu Art. 64 StGB, wonach die bloss vage Möglichkeit der Verringerung der Gefahr und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung nicht ausreichen). 7.2.10. Die von der Vorinstanz angeordnete stationäre Massnahme erweist sich somit als ungeeignet und ist aufzuheben. 7.3. 7.3.1. Es stellt sich weiter die Frage, ob der Beschuldigte gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB zu verwahren ist.