Zudem spricht bei nur minimen Erfolgsaussichten auch die erwähnte Gefahr, dass sich durch die Therapie die Legalprognose sogar noch verschlechtert, gegen die Anordnung einer stationären Massnahme. Daran ändert auch nichts, dass beim Beschuldigten noch nie eine Therapie dieser Art durchgeführt worden ist. Voraussichtlich ungeeignete Therapien sind nicht in der Hoffnung durchzuführen, diese könnten eventuell wider Erwarten zum Erfolg führen (vgl. TRECHSEL/PAUEN BORER, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2012, N. 11 zu Art.