7.2.8. Vorliegend ist die Ablehnungshaltung des Beschuldigten sehr prononciert und kategorisch und stützt sich unter anderem auf seine subjektiven Beobachtungen aus mehreren Jahren Strafvollzug. Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung bereits 44 Jahre alt. Wie der Gerichtsgutachter zutreffend ausführt (vgl. UA, act. 477), ziehen sich Missachtungen von sozialen Normen, Regeln und Verpflichtungen sowie ein gewisses Mass an Verantwortungslosigkeit wie ein roter Faden durch die Biographie des Beschuldigten. Ebenfalls zutreffend führt der Gerichtsgutachter weiter aus, die wiederholten und zum Teil längerdauernden Inhaf- - 39 -