7.2.7. Es ist grundsätzlich zutreffend, dass eine mangelnde Motivation für eine Therapie als solche noch keine abschliessenden Schlüsse über deren Erfolgsaussichten zulässt. Erstes Therapieziel kann die Schaffung von Einsicht und Therapiewilligkeit darstellen (HEER a.a.O., N. 78 ff. zu Art. 59 StGB). Allerdings ist es auch nicht so, dass die angekündigte Verweigerung einer Therapie deswegen nicht zu beachten wäre. Vielmehr muss ein Mindestmass an Kooperation bzw. eine gewisse Motivierbarkeit erwartet werden können (HEER a.a.O., N. 80 zu Art.