Schliesslich hat er auch gegenüber dem Gerichtsgutachter seine Therapiebereitschaft ausschliesslich bezüglich seiner Suchtproblematik bekundet (GA, act. 493). Anlässlich der Befragung vom 18. August 2016 brachte der Beschuldigte zudem wiederholt unmissverständlich zum Ausdruck, dass er sich einer Therapie im Rahmen von Art. 59 StGB komplett verweigern und unter diesen Umständen kein einziges Therapiegespräch stattfinden werde. Unter diesen Umständen sei es ihm egal, wie lange er in Haft sein werde.