Der Beschuldigte hat sich zwar bereits aus dem vorzeitigen Strafvollzug um einen Therapieplatz bemüht, einerseits bei Dr. AE._____ (vgl. act. 552), für die Zeit nach seiner Freilassung, andererseits beim Psychiat- risch-Psychologischen Dienst des Justizvollzugs des Kantons Zürich (nachfolgend: PPD) für die Zeit bis zu seiner Freilassung. Dieser Therapiewunsch ist zwar zu begrüssen, bezieht sich effektiv aber vorläufig ausschliesslich auf die Suchtproblematik. So führt der Beschuldigte in seinem Schreiben an den PPD vom 20. Juli 2015 (GA, act. 659) sinngemäss aus, das Ziel der Therapie sei nicht die Behandlung der dissozialen Persönlichkeitsstörung, sondern die Suchtverhinderung.