An der Verhandlung vor Vorinstanz hat er dazu ausgeführt, die Chancen einer erfolgreichen Durchführung einer stationären Massnahme zur Besserung der Legalprognose seien sehr, sehr klein (GA, act. 569). Von der Anordnung einer stationären Behandlung würde er abraten, wobei er sich sehr sicher sei (GA, act. 570). - 37 - Auch die Gutachterin AD._____ bezeichnet eine Therapie beim Beklagten bzw. die Verbesserung der Legalprognose als "fast aussichtslos" (UA, act. 78). 7.2.5. Von dieser Empfehlung des Gerichtsgutachters ist die Vorinstanz ohne überzeugende Begründung abgewichen.