7.2.4. Es stellt sich die Frage, ob eine solche Therapie auch für den Beschuldigten als geeignet erscheint. Diese Frage ist vom Gerichtsgutachter mit Verweis auf die beschränkten Therapiemöglichkeiten, das Risiko gar einer Verschlechterung der Legalprognose und die fehlende Therapiebereitschaft des Beschuldigten klar verneint worden (Gutachten O._____, UA act. 495, 500). An der Verhandlung vor Vorinstanz hat er dazu ausgeführt, die Chancen einer erfolgreichen Durchführung einer stationären Massnahme zur Besserung der Legalprognose seien sehr, sehr klein (GA, act. 569).