7.2.3. Beim Beschuldigten liegt als Hauptdiagnose eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vor (Gutachten O._____, GA act. 478, Gutachten AD._____, UA, act. 46). Es ergibt sich sowohl aus der Literatur als auch den beiden Gutachten, dass die Therapie einer dissozialen Persönlichkeitsstörung generell als sehr schwierig gilt (HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 69 zu Art. 59 StGB; Gutachten O._____, spezifisch zur von ihm diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung mit einem Abhängigkeitssyndrom von Opioiden und schädlichem Gebrauch von Alkohol; GA, act. 492; Gutachten AD.