eine stationäre Massnahme könne im Verlauf der Behandlung erarbeitet werden (E. 13.3.2.5.4.). Im Übrigen sei die Einsicht des Beklagten zu seiner Suchtproblematik auch im Hinblick auf einen Behandlungserfolg positiv zu werten (E. 13.3.2.5.5.). Schliesslich sei für den Beschuldigten noch nie eine adäquate psychiatrische Massnahme angeordnet worden. Diese Chance müsse dem Beschuldigten zumindest einmal zukommen, bevor er als "untherapierbar" einzustufen sei. Eine definitive Prognose zum Therapieverlauf sei oft erst möglich, nachdem eine adäquate Therapie während einer gewissen Zeit durchgeführt worden sei (E. 13.3.2.5.7.).