7.2.2. Die Vorinstanz hat die Eignung der angeordneten stationären Massnahme im Wesentlichen mit den folgenden Punkten begründet: Obwohl die Behandlung von dissozialen Persönlichkeitsstörungen sehr schwierig sei, gebe es gemäss dem Gutachten von Prof. O._____ grundsätzlich eine Behandlungsmöglichkeit sowie ein entsprechendes Angebot in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies (E. 13.3.2.5.3. und 13.3.2.5.6.). Es könne zudem nicht gesagt werden, der Beschuldigte sei vollkommen therapieunwillig. Der Beschuldigte habe vielmehr von sich aus die Anordnung einer ambulanten Massnahme beantragt. Seine fehlende Therapiewilligkeit für - 36 -