Fraglich ist einzig, ob sich die von der Vorinstanz angeordnete stationäre Massnahme dazu eignet, die Gefahr weiterer einschlägiger Straftaten wesentlich zu mindern. Diese Frage stellt sich besonders, weil der Gutachter Prof. O._____, auf dessen Beurteilung die Vorinstanz ansonsten schwergewichtig abstellt, sich zur Eignung einer stationären Massnahme sehr skeptisch äussert.