59 Abs. 1 lit a StGB); es ist zu erwarten, durch die stationäre Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB). Überdies setzt die Anordnung der Massnahme voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat sich in den E. 13.3.2.1-13.3.3. ausführlich mit den Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme auseinandergesetzt. Grundsätzlich kann darauf verwiesen werden.