7.2. 7.2.1. Eine stationäre Massnahme ist anzuordnen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Eine Strafe allein ist nicht geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB); es besteht ein Behandlungsbedürfnis des Täters oder die öffentliche Sicherheit erfordert die Anordnung der stationären Massnahme (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB); der Täter ist psychisch schwer gestört (Art. 59 Abs. 1 StGB); er hat ein Verbrechen oder Vergehen begangen, das mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang steht (Art. 59 Abs. 1 lit a StGB);