Die Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB setzt von Gesetzes wegen unter anderem voraus, dass die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht eine stationäre Massnahme angeordnet hat. Wäre dies der Fall, erübrigte sich der Antrag der Anklägerin auf Anordnung der Verwahrung des Beschuldigten.