Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufungserklärung, es sei auf die Anordnung einer stationären Massnahme zu verzichten. Dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus den Berufungsanträgen, jedoch aus der Begründung dazu (Berufungserklärung vom 19. Oktober 2015, N. 9). Anlässlich der Verhandlung vor Obergericht hielt der Beschuldigte an diesem Antrag fest. Die Anklägerin wiederum beantragt mit ihrer Berufungserklärung vom 19. Oktober 2015 die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB. - 35 -