Die Ausführungen des Beschuldigten zur Verletzung des Beschleunigungsgebots sind denn auch entsprechend pauschal. Es bleibt festzuhalten, dass keine Senkung des Strafmasses wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots angezeigt ist und es bei einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren bleibt. 7. 7.1. Schliesslich stellt sich die Frage, ob für den Beschuldigten eine Massnahme anzuordnen ist. Die Vorinstanz ordnete gestützt auf Art. 59 StGB eine stationäre Behandlung der beim Beschuldigten diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung, des schädlichen Gebrauchs von Alkohol und des Abhängigkeitssyndroms von Opioiden mit ständigem Substanzgebrauch an.