Es waren nicht nur rechtliche Würdigungen, sondern auch verschiedene Sachverhalte an sich umstritten. Weiter bedingte der Fall auch die Auseinandersetzung mit der Frage nach der Notwendigkeit einer medizinischen Massnahme sowie der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Verwahrung erfüllt sind. Eine Verfahrensdauer von rund acht Monaten erscheint unter diesen Umständen als angemessen und es ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. Die Ausführungen des Beschuldigten zur Verletzung des Beschleunigungsgebots sind denn auch entsprechend pauschal.