6.6. Anlässlich der Verhandlung vom 18. August 2016 beantragte der Beschuldigte schliesslich eine massive Senkung des Strafmasses wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots seitens des Obergerichts. Er argumentierte, zwischen der Berufungserklärung vom 19. Oktober 2015 und der Verhandlung vom 18. August 2016 liege beinahe ein Jahr. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Vorliegend handelt es sich um einen umfangreichen und komplexen Fall mit verschiedenen voneinander unabhängigen Sachverhalten und Tatsbeständen. Es waren nicht nur rechtliche Würdigungen, sondern auch verschiedene Sachverhalte an sich umstritten.