Die Anklägerin hat zwar wegen der massiven Vorstrafen und der gesamten Lebensumstände eine Erhöhung der Strafe um vier Jahre beantragt, doch selbst wenn zusätzlich die Verurteilung aus dem Jahre 1998 zu drei Jahren Zuchthaus berücksichtigt werden dürfte, was nicht der Fall ist, würde eine Erhöhung um vier Jahre im Rahmen der Täterkomponente zu einer faktischen Doppelbestrafung führen. Eine solche ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht zulässig, denn die Straferhöhung hat verhältnismässig zu sein (vgl. HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 236 ff.).