6.3.4. Schliesslich ist die Erwägung der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, der Beschuldigte sei in der Schweiz seit dem 29. März 2008 nicht mehr straffällig geworden. Gemäss dem Strafregisterauszug wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Sursee vom 21. Juni 2011 verurteilt, wobei er vier der entsprechenden Straftatbestände am 21. Februar 2011 begangen hat. Bis zu den im vorliegenden Verfahren behandelten Delikten dauerte es seit der letzten Tat daher nur einige Monate. Auch dies kann somit nicht zu Gunsten des Beschuldigten gewertet werden, sondern spricht im Gegenteil für eine Straferhöhung.