Dies kann nicht Sinn des Gesetzes und einer tätergerechten Strafzumessung sein, weshalb in diesem Punkt kein Grund für eine Strafminderung besteht. Aus dem gleichen Grund kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte nach seinen Haftentlassungen seinen Unterhalt sogleich durch legale Arbeit erzielt hat.