6.3.3. Der Vorinstanz kann im Übrigen nicht gefolgt werden, wenn sie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten leicht strafmindernd berücksichtigt, da der Gesetzgeber die Resozialisierung jedes Menschen voraussetze und entsprechend auch vom Beschuldigten zu erwarten sei, dass sich dieser rechtskonform verhalten werde. Diese Begründung ist so allgemein gehalten, dass sie auf jeden Beschuldigten zutreffen würde und von vornherein immer eine Strafmilderung zu gewähren wäre. Dies kann nicht Sinn des Gesetzes und einer tätergerechten Strafzumessung sein, weshalb in diesem Punkt kein Grund für eine Strafminderung besteht.