Derselbe Schluss drängt sich in Anbetracht dessen auf, dass sich im Strafregister bereits ein Eintrag wegen Vergehen gegen das Waffengesetz sowie wegen Drohung findet. Insgesamt folgt aus dem Strafregistereintrag verbunden mit den Ergebnissen des vorliegenden Verfahrens eine gewisse Unbelehrbarkeit des Beschuldigten, was einerseits das Fahren ohne Führerausweis, andererseits aber auch Verstösse gegen das Waffengesetz und Delikte anbelangt, mit welchen andere Personen bedroht werden. - 33 -