13.3.2.6 berücksichtigt. Berücksichtigt werden darf aber der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Sursee vom 21. Juni 2011, in welchem der Beschuldigte genau wie im vorliegenden Fall einer ganzen Reihe von Straftatbeständen schuldig gesprochen worden war, nämlich wegen Sachbeschädigung, Drohung, Hinderung einer Amtshandlung, Vergehen gegen das Waffengesetz, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Führungsfähigkeit, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug sowie wegen Übertretung nach Art. 19 a des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. UA, act. 1ff.). Der Strafbefehl vom 1. April 2010 der Staatsanwaltschaft Limmattal /