6.3.2. In Bezug auf die Täterkomponente hingegen überzeugt die vorinstanzliche Strafzumessung zwar im Ergebnis, in der Begründung jedoch nur teilweise. So liegen das Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 12. Mai 1998 und die entsprechenden Taten zu weit zurück, als dass dem Beschuldigten diese noch entgegen gehalten werden dürfen (vgl. Art. 369 StGB). Diese wurden von der Vorinstanz jedoch in Erwägung 12.2.4 im Rahmen der Täterkompenente durch Verweis auf Erwägung 13.3.2.6 berücksichtigt.