schuldigten zu erwarten, dass sich dieser inskünftig rechtskonform verhalten werde. Der Vorinstanz erschien gestützt auf diese Erwägungen eine Erhöhung der Gesamtstrafe um zwölf Monate auf 54 Monate bzw. 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe angemessen (vorinstanzliches Urteil, E. 12.2.4). 6.3. 6.3.1. Der vorinstanzlichen Strafzumessung kann in Bezug auf die Tatkomponente vollumfänglich zugestimmt werden.