Seine Uneinsichtigkeit sei aber Ausdruck seiner psychischen Störung, weshalb sie sich nicht straferhöhend auswirke. Strafmindernd wirke sich aus, dass der Beschuldigte im Strafverfahren kooperativ gewesen sei und nie versucht habe, seine Taten zu vertuschen oder zu verharmlosen. Die gute Führung in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei für die Strafzumessung unerheblich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten sei nicht erhöht. Die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten werde leicht strafmindernd berücksichtigt: Der Gesetzgeber setze die Resozialisierung jedes Menschen voraus, entsprechend sei auch beim Be- - 32 -