6.2. Hinsichtlich der Täterkomponente hat die Vorinstanz die einschlägigen Vorstrafen straferhöhend berücksichtigt. Immerhin sei der Beschuldigte seit dem 29. März 2008 in der Schweiz nicht mehr straffällig geworden. Dem Beschuldigten sei auch zugute zu halten, dass er nach den jeweiligen Haftentlassungen sogleich immer gearbeitet habe und sein Einkommen damit auf legale Art und Weise erzielt habe. Positiv sei auch, dass er sich jeweils um die Tochter von AC._____, mit welcher er in einer On-/Off- Beziehung stehe, gekümmert habe. Der Beschuldigte zeige keine Reue. Seine Uneinsichtigkeit sei aber Ausdruck seiner psychischen Störung, weshalb sie sich nicht straferhöhend auswirke.