6.1.2.3. Bezüglich der versuchten Nötigung gegenüber dem Zivil- und Strafkläger 2 seien drohende Worte das Tatmittel gewesen, die Vorgehensweise sei nicht aussergewöhnlich, aber die Tat vermeidbar gewesen. Insgesamt wirkten sich die Tatkomponenten in Bezug auf die versuchte Nötigung des Zivil- und Strafklägers 2 leicht strafmindernd aus. 6.1.2.4. Die Tatkomponente des Vergehens gegen das Waffengesetz (Tragen eines Dolches) wirken sich gemäss der Vorinstanz insgesamt leicht straferhöhend aus. Der Beschuldigte habe sich mit dem Waffengesetz ausgekannt und eine solche Waffe sei nicht für Alltagszwecke tauglich.