6.1.2.2. Bezüglich der versuchten Nötigung zum Nachteil des Zivil- und Strafklägers 1 erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe I._____ helfen wol- - 31 - len. Er habe F._____ ausfindig machen wollen, um über diesen an das Schlüssel-Etui von I._____ zu gelangen. Das Motiv der Tat sei stark strafmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hätte I._____ aber auch mit legalen Mitteln helfen können, weshalb sich die Möglichkeit zur Vermeidung der Tat leicht straferhöhend auswirke. Das Tatvorgehen, mittels welchem der geistig angeschlagene Zivil- und Strafkläger 1 eingeschüchtert worden sei, sei ebenfalls straferhöhend zu werten.