6.1.2.1. Zur Begründung führte sie bezüglich der SVG-Delikte aus, die Fahrten ohne Führerausweis seien absolut unnötig gewesen und seien aus Unverfrorenheit erfolgt. Der Taterfolg wirke sich stark straferhöhend aus, hätten zwei der drei nachgewiesenen Fahrten doch mit einem Sachschaden, davon eine sogar mit einem Personenschaden, geendet. Die Vorgehensweise sei ebenso stark straferhöhend zu werten: Der Beschuldigte sei nicht nur ohne Führerausweis, sondern zudem alkoholisiert und unter Drogeneinfluss gefahren. Das fehlende Motiv und die Möglichkeit der Vermeidung dieser Fahrten wirkten sich straferhöhend aus.