Die Möglichkeit der Vermeidung der körperlichen Konfrontation werde leicht straferhöhend berücksichtigt, wobei aber auch der Zivil- und Strafkläger 2 dazu beigetragen habe, dass es zur tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Prof. O._____ werde dem Beschuldigten für diesen Tatkomplex eine leicht verminderte Schuldfähigkeit attestiert; dies wirke sich leicht strafmindernd aus (vorinstanzliches Urteil, E. 12.2.2.). 6.1.2. Aufgrund der weiteren Delikte erhöhte die Vorinstanz die Einsatzstrafe um 18 Monate.