die gröbsten Verletzungen seien wohl auf Faustschläge und Fusstritte des Beschuldigten zurückzuführen, insbesondere auch auf Tritte des Beschuldigten gegen den Kopf des am Boden liegenden Zivilund Strafklägers 2. Der Anlass zur Tat – die Eskalation einer Auseinandersetzung um die Position des Beschuldigten als Untermieter von AB._____ - sei nicht nichtig gewesen, weshalb das Motiv weder straferhöhend noch strafmindernd zu berücksichtigen sei. Die Möglichkeit der Vermeidung der körperlichen Konfrontation werde leicht straferhöhend berücksichtigt, wobei aber auch der Zivil- und Strafkläger 2 dazu beigetragen habe, dass es zur tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei.