5.5.8. Der Beschuldigte beantragte in diesem Zusammenhang anlässlich der Verhandlung, die Einvernahme des Mitbeschuldigten vom 29. November 2012 sei wegen Verletzung der Teilnahmerechte aus dem Recht zu weisen. Da sich das Obergericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts nicht auf die erwähnte Einvernahme stützt, kann deren Verwertbarkeit offen bleiben und es erübrigen sich diesbezügliche weitere Ausführungen. - 30 - 6. Das vorinstanzliche Urteil ist damit hinsichtlich der Verurteilungen und Freisprüche des Beschuldigten vollumfänglich zu bestätigen. Zu überprüfen ist weiter die Strafzumessung.