Die angeblichen Äusserungen des Beschuldigten sind äusserst vage und der genaue Bezug zum Tathergang unklar. Der rapportierende Polizist wurde auch nicht als Zeuge einvernommen. 5.5.7. Damit ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei der Tat keine Waffe mit sich führte. Die Vorinstanz hat ihn somit von der Anklage des Tragens einer Waffe ohne Berechtigung (Art. 33 Abs. 1 WG) zu Recht freigesprochen.