Der untersuchende Arzt vermutete nicht von sich aus die Verwendung einer Pistole, sondern folgte damit den Sachverhaltsschilderungen des Zivil- und Strafklägers 2. Die Verletzungen können somit ebenso gut von Schlägen mit einem anderen Gegenstand oder allenfalls auch blossen Faustschlägen stammen. Der Polizeirapport, wonach der Beschuldigte nach seiner Verhaftung dem rapportierenden Polizisten gesagt habe, die Polizei werde die Pistole nicht finden (UA, act. 1364), führt ebenfalls nicht zu einer anderen Würdigung. Die angeblichen Äusserungen des Beschuldigten sind äusserst vage und der genaue Bezug zum Tathergang unklar.