Es bestehen somit erhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte tatsächlich eine Pistole mit sich getragen, diese gezogen, sie dem Zivil- und Strafkläger 2 an den Körper gehalten und ihm damit auf den Kopf geschlagen hat. Die Aussagen im Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Zivil- und Strafklägers 2, wonach gewisse Kopfverletzungen am ehesten von Schlägen mit einem harten und glatten Gegenstand wie z.B. einer Pistole stammen (UA, act. 1414), ändern daran nichts. Der untersuchende Arzt vermutete nicht von sich aus die Verwendung einer Pistole, sondern folgte damit den Sachverhaltsschilderungen des Zivil- und Strafklägers 2.