Ein Motiv für eine mögliche Falschaussage von AB._____ und dem Zivilund Strafkläger 2 ist denkbar: Schliesslich wollte AB._____ den möglichst raschen Auszug des Beschuldigten aus ihrer Wohnung bewirken, worin der Zivil- und Strafkläger 2 sie unterstützte, weshalb es überhaupt erst zur Konfrontation der Beteiligten und der anschliessenden Tatbegehung kam. Im Übrigen hatten der Zivil- und Strafkläger 2 und AB._____ vor ihren ersten Befragungen genügend Gelegenheit, um sich abzusprechen (vgl. das vorinstanzliche Urteil, E. 9.2.2.3.2.).