Was die weiteren Aussagen des Zivil- und Strafklägers 2 anbelangt, so fällt auf, dass er in seiner ersten Befragung angab, im späteren Tatverlauf unten an der Treppe den Pistolenlauf an seinem Hinterkopf gespürt zu haben (UA, act. 1578); in seiner zweiten Befragung sagte er aus, er habe die Laufmündung im Genick gespürt (UA, act. 1587). Inmitten einer gewalttätigen Auseinandersetzung eine Pistolenmündung am eigenen Kör- - 29 -