Es kommt hinzu, dass die Aussagen des Zivil- und Strafklägers 2 und von AB._____ zur Frage, in welcher Hand der Beschuldigte die Pistole gehalten habe, voneinander abweichen (Zivil- und Strafkläger 2: rechte Hand, UA, act. 1580; AB._____: linke Hand, act. 1596).