gegen Ende ihrer zweiten Befragung nochmals darauf, die Leute hätten Angst vor dem Beschuldigten, da er sie mit geladenen Waffen einschüchtere und mit solchen rumlaufe und zwar teilweise auch so, dass man die Waffe gesehen habe (UA, act. 1619). Diese Aussage macht den Eindruck, dass die Zeugin ihre Aussage, der Beschuldigte habe beim fraglichen Vorfall eine Waffe getragen, nochmals gezielt verstärken wollte, was an deren Wahrheitsgehalt wiederum eher Zweifel weckt.