Im Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Schilderung von AB._____, sie habe im Moment, als der Beschuldigte die Waffe gezogen habe, die Urne ihres verstorbenen Hundes angeschaut und gedacht, dass sie diesen jetzt bald wieder sehen werde (UA, act. 1614), überzeichnet und konstruiert wirkt. Schliesslich insistierte AB._____ gegen Ende ihrer zweiten Befragung nochmals darauf, die Leute hätten Angst vor dem Beschuldigten, da er sie mit geladenen Waffen einschüchtere und mit solchen rumlaufe und zwar teilweise auch so, dass man die Waffe gesehen habe (UA, act.