Was die Aussagen von AB._____ anbetrifft, mutet es seltsam an, dass sie in ihrer ersten Befragung noch bestimmt davon sprach, eine Ladebewegung gehört zu haben (UA, act. 1597), sich in der zweiten Befragung aber nicht mehr daran erinnern konnte (UA, act. 1617). Das Wahrnehmen des Geräuschs einer Ladebewegung in der von AB._____ geschilderten Bedrohungssituation wäre ein sehr markantes Erlebnis. Es ist nicht glaubhaft, dass sich die Zeugin daran nur etwas mehr als einen Monat später nicht mehr hätte erinnern können. Auch hat der Zivil- und Strafkläger 2 im Gegensatz zur ersten Aussage von AB._____ nie eine Ladebewegung gehört (UA, act. 1586).