5.5.6. Die Aussagen des Zivil- und Strafklägers 2 und von AB._____ hinsichtlich der angeblich vom Beschuldigten getragenen Pistole unterliegen ernsthaften Zweifeln, wie bereits die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat (vorinstanzliches Urteil E. 9.2.2.3.1. f., 9.2.2.3.5., 9.2.2.4.).