5.5.4. Aktenkundig ist weiter der Rapport eines Kantonspolizisten. Demgemäss sei dieser Polizist nach der Verhaftung des Beschuldigten in den frühen Morgenstunden vom 13. November 2012 mit dessen Bewachung und Vorführung vor den Amtsarzt beauftragt gewesen. Der Beschuldigte sei sehr mitteilungsbedürftig gewesen und habe unter anderem gesagt, die Polizei habe keine Beweise gegen ihn in der Hand, da sie die Pistole nicht finden werde (UA, act. 1364). - 28 - 5.5.5. Die Polizei konnte die vom Beschuldigten angeblich getragene Pistole trotz intensiver Suche inkl. mehrerer Hausdurchsuchungen (UA, act. 1305 f.) nicht auffinden.