" Die schürfungsarmen Quetschwunden an der behaarten Kopfhaut sind am ehesten Folge von Schlägen mit einem harten und glatten Gegenstand, wie z.B. einer Pistole." Allerdings wird bei den Angaben zum Sachverhalt auch dargelegt, der Zi- vil- und Strafkläger 2 habe dem Gutachter gesagt, er sei mehrmals mit einer Pistole gegen den Kopf geschlagen worden. Die Vermutung des Gutachters, ein Teil der Verletzungen könnten von Schlägen mit einer Pistole stammen, erfolgte also unter dem Einfluss der Sachverhaltsschilderung des Zivil- und Strafklägers 2 (UA, act. 1412 ff.).